Vereinssatzung
der Kanu-Sport-Gemeinschaft (KSG) e.V. Köln

in der Fassung vom 24.11.2018

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1977 gegründete Verein führt den Namen: Kanu-Sport-Gemeinschaft (KSG) e.V. Köln.
  2. Sitz des Vereins ist Alfred-Schütte-Allee 32, 51105 Köln-Poll. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. VG 7641 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Heranführen Jugendlicher an den Kanusport und durch das Angebot an alle Mitglieder, den Kanusport auszuüben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Landeskanuverband Nordrhein-Westfalen e.V. und durch diesen dem Deutschen Kanuverband (DKV) angeschlossen, weiterhin im Stadtsportbund Köln.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des Erziehungsberechtigten.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit der Entscheidung über die Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind eingeteilt in
    • aktive Mitglieder
    • Fördermitglieder
    • außerordentliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und / oder am Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
  4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    • durch Ausschluss aus dem Verein;
    • durch Streichung aus der Mitgliederliste;
    • durch Tod;
    • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31.12. eines Jahres erklärt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist auch per email möglich an den Vorstand (vorstand@ksg-koeln.de).
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
    • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
    • sich grob unsportlich verhält;
    • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen versehen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten und am 01.02. des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei Neueintritten wird der volle Jahresbeitrag mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vereinsvorstand für das Kalenderjahr fällig, unabhängig vom Datum der Aufnahme in den Verein. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  7. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
  9. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 10 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
    Folgende Punkte müssen in der Tagesordnung enthalten sein:
    a) Verlesung oder Auslegung des Protokolls des Vorjahres;
    b) Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
    c) Entlastung des Vorstandes;
    d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    e) Verschiedenes
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln oder auf Antrag im Block gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
  12. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen schriftlich, in Textform mit Begründung spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingebracht sein.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
    • Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
    • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
    • Entlastung des Gesamtvorstandes;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
    • Wahl der Kassenprüfer;
    • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
    • Beschlussfassung über Anträge.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Gesetzlicher Vorstand
    • Geschäftsführender Vorstand
    • Gesamtvorstand
  2. Der gesetzliche Vorstand besteht aus:
    • Vorsitzender/in
    • Stellv. Vorsitzender/in
    • Kassierer/in
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • Vorsitzender/in
    • Stellv. Vorsitzender/in
    • Kassierer/in
    • Schriftführer/in
  4. Dem Gesamtvorstand gehören an:
    • Der geschäftsführende Vorstand
    • Fachwarte
  5. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
    • Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
    • Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
    • Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
    • kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    • Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen
  6. Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden.
  7. Bei Entscheidungen, die ein Fachgebiet betreffen ist der entsprechende Fachwart zur Rate zu ziehen.
  8. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wahl erfolgt zusammen mit der Wahl des Vorstandes. Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 15 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss Vereinsordnungen zu erlassen. Zum Beispiel:
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – an den Turnclub Köln-Poll 1904 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für die Kinder- und Jugendarbeit, zu verwenden hat.

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    • das Recht auf Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 18 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 19 Änderung der Vereinssatzung

Über eine Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.11.2018 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Köln, den 24.11.2018
Vorsitzender: Dieter Drieschner
Vorsitzender stellv.: Rudolf Romes
Kassiererin: Sonja Nowak

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